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Gerichtsurteil – Scheinpraktikum untersagt

Wer als Praktikant in einer Firma die gleichen Aufgaben wie die Mitarbeiter hat, der absolviert unter Umständen ein Scheinpraktikum.

Das ist als reguläres Arbeitsverhältnis anzusehen. Ein Praktikum muss einen Ausbildungszweck haben. Der Deutsche Anwaltsverein verweist auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin-Brandenburg. In verhandelten Fall klagte eine Frau, die ein einschlägiges Studium absolviert hatte. Das Praktikum war nach der Studienordnung nicht vorgeschrieben. Die Frau erhielt 400 € im Monat, war aber der Meinung, dass ihr mehr zustehe und ein reguläres Arbeitsverhältnis vorliege.

Das Gericht gab ihr Recht. Bei Absolventen eines einschlägigen Studiums seien Praktika als Arbeitsverhältnisse anzusehen, wenn sie überwiegend mit Arbeitsaufgaben von Arbeitnehmern verbunden seien. Das sei der Fall gewesen. Sie arbeitete in einem Großraumbüro und folgte den Anweisungen eines Mitarbeiters. Sie musste täglich acht Stunden anwesend sein. Der Arbeitgeber konnte nicht belegen, dass die Tätigkeit vorrangig einen Ausbildungszweck hatte. Daher handele es sich um ein Scheinpraktikum. Der Frau stehe deshalb eine ähnliche Vergütung wie den Mitarbeitern zu.

Aktenzeichen: 6 Sa 1787/15

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